Verkaufs und Lieferbedingungen der Alpina Technologie GmbH

Stand 07/2017

 

§1 Geltungsbereich

Wir beliefern natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, mit technischem Material, insbesondere mit Brennstoffzellen, Drohnen, Robotern und Zubehör sowie mit Feuerwehrausrüstung.

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber diesen Kunden.

Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.

 

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt durch die Bestellung und unsere Auftragsbestätigung in Textform. Dasselbe gilt für Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen.

 

§ 3 Preise

Unsere Preise in der jeweils aktuellen Preisliste verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Preisänderungen vor Vertragsabschluss behalten wir uns vor.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar in Euro und fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferzeit

Vereinbarte Lieferzeiten sind verbindlich. Fixe Liefertermine bedürfen einer besonderen Vereinbarung und eines entsprechendes Hinweises in der Bestellung.

Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht vertraglich im Einzelfall ausgeschlossen.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

In Fällen unverschuldeter Betriebsstörungen infolge Gewalt, z.B. durch Brand, Streik bei Dritten oder Aussperrung, und bei sonstigen Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass dadurch dem Besteller ein

Rücktrittsrecht entsteht. Verzugsstrafen und weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

§ 7 Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Versandart und –weg werden von uns gewählt, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Besteller getroffen wird. Transportschäden oder Verluste sind unverzüglich nach Empfang der Ware uns sowie dem Transportunternehmen zu melden und durch dessen Frachtführer oder dessen Beauftragten protokollieren zu lassen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartung und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich in Textform erklärt ist.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden

jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§ 9 Gewährleistung

Auf einzelne der von uns gelieferten Produkte, nämlich Armaturen, leisten wir neben der gesetzlichen Gewährleistung Garantie gemäß den Angaben in unserer Produkt- und Preisliste und den Datenblättern zu diesen Produkten.

Für alle Produkte leisten wir Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird.

Der Besteller hat die gelieferten Produkte nach § 377 HGB unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb 10 Tagen schriftlich anzuzeigen.

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der fällige Kaufpreis bezahlt wurde. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat er uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

Für Material- oder Verarbeitungsfehler leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Ersatz oder Reparatur, oder nehmen die beanstandeten Produkte gegen Erstattung des Kaufpreises zurück.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

Ist ein Ersatz oder eine Reparatur fehlgeschlagen oder dem Besteller oder uns nicht zumutbar, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit der Mangel des Produkts nicht nur unerheblich ist.

Schadenersatzansprüche des Bestellers richten sich nach § 10 (Haftung) unserer AGB.

 

§ 10 Haftung

Wir haften bei Vorsatz – auch unserer Erfüllungsgehilfen und Beauftragten– und bei grober Fahrlässigkeit unbegrenzt auf Schadenersatz; ferner haften wir unbegrenzt auf Schadenersatz bei Körper- oder Personenschäden sowie Schäden infolge von Verletzungen des Produkthaftungsgesetzes.

Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind Schadenersatzansprüche uns gegenüber auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmung

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen des Bestellers ist Saarbrücken.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Saarbrücken. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind vielmehr durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am ehesten entsprechen.

 

 

Saarbrücken, den 2. Juli 2017

Alpina Technologie GmbH